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Unser Gesundheitstipp

 

Taxi auf Rezept?

 

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) gibt in ihrer aktuellen Praxisinformation eine Übersicht, wann Ärzte Patientenbeförderung verordnen dürfen und wann nicht. Für die Verordnung der Beförderung gilt folgende Faustregel: Sie darf erfolgen, wenn sie medizinisch notwendig ist. Bei einer stationären oder einer nachstationären Behandlung muss der Patient für die Beförderungsverordnung keine Genehmigung bei der Krankenkasse einholen. Für ambulante Behandlungen in Praxen, Medizinischen Versorgungszentren (MVZ)s oder im Krankenhaus dürfen Krankenbeförderungen nicht verordnet werden.

 


In jeden Fall sollte der Patient vorab die Genehmigung der Krankenkasse einholen, da die Kassen nur in wenigen Ausnahmefällen die Kosten übernehmen. Als Ausnahmefall gelten seit Januar diesen Jahres Patienten, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind. Diese können auch ohne Genehmigung der Krankenkasse eine Krankenbeförderung in Anspruch nehmen. Voraussetzung sind die Merkzeichen „aG“ für außergewöhnliche Gehbehinderung, „Bl“ für Blindheit oder „H“ für Hilflosigkeit im Schwerbehindertenausweis. Pflegebedürftige Patienten mit Pflegebescheid Grad 4 oder 5 und Patienten mit Grad 3 und dem Vermerk der dauerhaften Mobilitätseinschränkung gehören ebenfalls zu den Ausnahmefällen.


Patienten, die regelmäßig behandelt werden, wie beispielsweise in der Dialyse oder der onkologischen Strahlentherapie, sowie Patienten, die zwingend einen Krankentransport benötigen (Dekubitus oder bei schweren ansteckenden Erkrankungen) müssen jedoch für die Beförderung vorher die Genehmigung ihrer Krankenkasse einholen.

 


Es gibt einen genehmigungsfreien Ausnahmefall: Wird durch eine ambulante OP ein stationärer Aufenthalt verkürzt oder vermieden, hat der Patient Anspruch auf eine Krankenbeförderung, auch ohne vorherige Genehmigung der Krankenkasse.
Leider ist die Definition recht schwammig, weshalb auf jeden Fall geraten wird, bei der KBV eine Genehmigung zum Transport im Vorfeld zu beantragen.

 


Bei der Auswahl des Beförderungsmittels ist das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten, zudem muss es sich nach dem individuellen Bedarf und Gesundheitszustand des Patienten richten. Mögliche Beförderungsmittel sind Taxen oder Mietwagen, Krankentransportwagen oder Rettungswagen bzw. -hubschrauber.

 


Ihre Apotheke vor Ort steht Ihnen immer mit Rat und Tat zur Seite. 

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